Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 28.12.2016
Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.8.2015 ist die Frage, welches materielle Erbrecht im Erbfall zur Anwendung kommt, anders zu beurteilen. Währen bisher an die Staatszugehörigkeit ange-knüpft wurde, ist nun entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verbringt der Erblasser seinen Lebensabend weit überwiegen im europäischen Ausland und ist er nur gelegentlich in Deutschland, kann das Erbrecht dieses Staates zur Anwendung gelangen. Dies kann im Erbfall zu Überraschungen führen, da die Rechtsordnungen der europäischen Nachbarstaaten das Erbrecht durchaus unterschiedlich regeln. Es sollte daher eine Rechtswahl getroffen werden wie folgt: „Ich bestimme für meinen Erbfall das deutsche materielle Erbrecht, auch wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.“