Wann erhält der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?

In der Regel erhalten Arbeitnehmer mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November eine Weihnachtsgratifikation.

Häufig entstehen diesbezüglich jedoch Rechtsstreitigkeiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen und, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, gegebenenfalls die erhaltene Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen.

 

1.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag und aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Dann ist dieser Anspruch klar schriftlich fixiert und kann vom Arbeitnehmer problemlos durchgesetzt werden.

 

Häufig liegt jedoch der Fall vor, dass der Arbeitgeber – ohne dass es eine ausdrückliche Vereinbarung gibt – in der Vergangenheit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt hat, aber sodann diese Zahlung einfach einstellt.

Wenn der Arbeitgeber wiederholt und vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation für mindestens 3 Jahre hintereinander gewährt hat, entsteht nach der Rechtsprechung eine sogenannte betriebliche Übung mit der juristischen Folge, dass der Arbeitnehmer auch in den Folgejahren einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation erlangt.

 

Nur dann, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Weihnachtsgratifikation seinen Bindungswillen für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen und auf die Freiwilligkeit seiner Leistung hingewiesen hat, entsteht ein solcher Weihnachtsgratifikationsanspruch für die Zukunft nicht.

 

Zahlt der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt die Weihnachtsgratifikation nicht, sollte ein Arbeitnehmer schnell handeln, weil eine Vielzahl von Arbeitsverträgen und Tarifverträgen so genannte Ausschluss-/Verfallfristen beinhalten, wonach der Anspruch spätestens 3 Monate nach der Fälligkeit verfällt, wenn er zuvor nicht schriftlich geltend gemacht oder eingeklagt wurde.

 

2.

Ebenfalls entsteht häufig Streit darüber, ob ein Arbeitnehmer, wenn er nach Erhalt der Zahlung der Weihnachtsgratifikation das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, die erhaltene Weihnachtsgratifikation an den Arbeitgeber zurückzahlen muss.

 

Eine solche Rückzahlungspflicht sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.

Somit darf ein Arbeitnehmer die erhaltene Weihnachtsgratifikation behalten, auch wenn der im Anschluss an den Erhalt der Zahlung selbst kündigt.

 

Eine Rückzahlungspflicht besteht aber dann, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Rückzahlungsklausel beinhaltet ist.

Allerdings sind solche Rückzahlungsklauseln nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht zu lange an den Betrieb gebunden wird und er auch eine angemessene Weihnachtsgratifikationszahlung erhalten hat.

 

Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt:

 

  • Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als 102,26 € ist der Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
  • Bei Gratifikationen, die über 102,36 €, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres nicht zu kündigen.
  • Ist die gezahlte Weihnachtsgratifikation höher als ein voller Monatsbezug, ist sogar eine Bindung über den 31. März hinaus zulässig.
  • Erhält ein Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt erreicht, so kann er noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gebunden werden.

 

Kündigt aber der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten hierzu einen Anlass gegeben hat, kann der Arbeitgeber niemals die Rückzahlung der gezahlten Weihnachtsgratifikation beanspruchen.

 

3.

Von der Weihnachtsgratifikation ist das 13. Monatsgehalt zu unterscheiden.

 

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes, kann der Arbeitgeber nach anschliessender Kündigung des Arbeitnehmers diese Zahlung nicht zurückverlangen und zwar unabhängig davon wann und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer kündigt.

Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus, bevor das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird, hat er sogar noch Anspruch auf zeitanteiliges 13. Monatsgehalt.

 

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