Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 26.10.2016

Pflegeleistungen können in einem Erbvertrag derart geregelt werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten einen Dritten zum Erben einsetzt und sich hierfür Pflegeleistungen versprechen lässt. Werden die Pflegeleistungen sodann nicht erbracht, kann der Erblasser vom Vertrag mit der Pflegeverpflichtung und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten. Erforderlich ist aber, dass der Erblasser dem Pflegepflichtigen unter Fristsetzung auffordert, die Pflegeleistungen zu erbringen. Damit hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflegever-pflichteten zur Leistung anzuhalten. Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn dem Pflegepflichtigen die Leistungserbringung subjektiv unmöglich wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sich vertraglich zu einer Betreuung im häuslichen Umfeld verpflichtet hat, der Erblasser aber freiwillig in ein Alten- oder Pflegeheim gezogen ist.

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