Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 28.09.2016

 

Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.06.2016, Az 2 Ss OWi 152/16, hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Fahrzeugführer wurde zufällig angehalten und machte freiwillig einen Drogentest, der positiv verlief. Der Polizeibeamte wollte dann eine Blutprobe entnehmen lassen. Hiermit war der Betroffene nicht einverstanden. Der Polizeibeamte rief deshalb den Richter im Bereitschaftsdienst bei dem zuständigen Gericht an. Dieser teilte mit, dass nicht er, sondern ein Richter am benachbarten Gericht zuständig sei. Auch dort hatte der Polizeibeamte keinen Erfolg, da auch dieser Richter sich für unzuständig erklärte. Wegen „Gefahr in Verzug“ ordnete der Polizeibeamte die Blutprobe nunmehr selbst an; diese war positiv und führte zur Verurteilung vor dem Amtsgericht.

 Das OLG führte auf die Rechtsbeschwerde aus, dass der Polizeibeamte durch den Entschluss, eine richterliche Entscheidung einzuholen, seine Eilkompetenz aufgegeben habe. Diese sei auch nicht infolge der Weigerung der angerufenen Richter, tätig zu werden, wieder aufgelebt. Die Blutprobe könne daher nicht verwendet werden, der Fehler sei irreparabel und der Betroffene wurde freigesprochen.

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