Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 21.09.16

Das Landgericht Krefeld hat in 2 Urteilen vom 14.09.2016, Az. 2 O 72/16 und 2 O 83/16, den Klagen der Käufer eines Audi A6 und eines Audi A1 auf Rückabwicklung stattgegeben. Das Autohaus wurde verurteilt, die Fahrzeuge zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen.

Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, da es zum Zeitpunkt des Rücktrittes noch nicht klar gewesen sei, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden. Darüber hinaus verbleibe ein Mangelverdacht trotz der Nachrüstung bestehen.

Abweichend von anderen Gerichten stellt das LG Krefeld darauf ab, dass der VW-Konzern die wesentliche Nachbesserungsarbeit leistet, auch wenn der Händler die Software aufspielt. Da der Händler beim Verkauf jedoch von dem guten Ruf des Herstellers profitiert, muss er im Fall des erheblichen Ansehensverlustes auch hinnehmen, dass der getäuschte Kunde eine Nachbesserung durch den arglistigen Hersteller ablehnt.

Schließlich sei der Mangel trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch erheblich. Eine Minderung scheide faktisch aus, weil das Fahrzeug ohne Nachrüstung stillgelegt werden müsse.

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