Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 25.05.2016

Wird Zahngoldbruch aus den Verbrennungsresten eines zuvor eingeäscherten Verstorbenen von Mitarbeitern des Krematoriums entnommen, so ist damit der Straftatbestand der Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB erfüllt. In dem vom BGH (BGH, Beschluss vom 30.6.2015 – 5 StR 71/15) entschiedenen Fall hatten Mitarbeiter eines Hamburger Krematoriums das Zahngold aus den Verbrennungsresten entnommen und  in regelmäßigen Abständen an Scheideanstalten veräußert um damit Gewinne im fünfstelligen Bereich zu erzielen.

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